Die von einem Kind zu besuchende Schule eines schulpflichtigen Kindes richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes - wo das Kind gemeldet ist, ist unerheblich. Andernfalls wären insbesondere getrennt lebende Eltern durch Ummeldung befähigt, unter zwei Schulen auszuwählen.
VG Berlin, 11.08.2006 - Az: 9 A 160.06
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