Ehegattenunterhalt: Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH seine zuvor vertretene Rechtsauffassung zur Anrechnung von Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den Unterhalt wesentlich geändert (Differenzmethode statt Anrechnungsmethode).
In der vorliegenden Entscheidung wird klargestellt, dass die neue Rechtsprechung zur Abänderung bisheriger in Prozessvergleichen getroffenen Unterhaltsregelungen führen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozessvergleich, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse zwar in der Form des § 323 Abs. 1 ZPO. Da aber Geltungsgrund der Vereinbarung ausschließlich der Parteiwille ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln des materiellen Rechts, das heisst nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage, die zu einer differenzierteren Regelung als der in § 323 Abs. 1 ZPO vorgesehenen führen.
Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Kläger - wenn auch beim Prozessvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO - Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die Abänderungsklage unbegründet.
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