Gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz erhält das staatliche Kindergeld für ein eheliches Kind derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Wechsel eines Kindes von einem Elternteil zum anderen das Kind auch dann in den neuen Haushalt aufgenommen sein kann, wenn der Wechsel zwar noch nicht endgültig ist, aber das Kind für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten wird.
BFH, 20.06.2001 - Az: VI R 224/98
Quelle: NJW 2001, Heft 46, VIII
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