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Bestimmung des Eigennamen des ausländischen Ehegatten zu Familien- und Vornamen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.


BGH, 03.12.2014 - Az: XII ZB 101/14

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