Auch Fantasienamen sind für Kinder zulässig, solange diese nicht lächerlich oder anstößig sind.
Da sich der konkrete zweite Vorname Samandu in Schreibweise und Lautbild an bereits vorhandenen Namen anlehnt (nämlich einem indischen Namen), sah das Gericht keinen Ablehnungsgrund hinsichtlich dieser Namenswahl.
BayObLG, 13.12.1983 - Az: BReg 1 Z 79/83
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