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Voraussetzungen der Einbenennung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Soll ein Kind nach der Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten Elternteils dessen jetzigen Ehenamen als Zusatz zu seinem Geburtsnamen erhalten, so sind die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der fehlenden Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht so hoch anzusetzen wie wenn das Kind an Stelle seines bisherigen Geburtsnamens allein den neuen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils erhalten würde.

Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass mit der durch die Neufassung des § 1618 Abs. 4 BGB geänderten Wortwahl, wonach die Namensänderung erforderlich sein muss, der Schutz der namensrechtlichen Bindung an den nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als nach bisherigem Recht ausgestaltet worden ist. Bei der vorzunehmenden umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten sind Eltern- und Kindesinteressen regelmäßig als gleichrangig anzusehen. Abzuwägen sind dabei einerseits das Interesse des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, andererseits der Grundsatz der Kontinuität der Namensführung, der ein Belang des diesen Namen führenden Elternteils, aber auch ein wichtiger Kindesbelang ist, weil er der Aufrechterhaltung der Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil dient.

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