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Neuer Kindesname bei Wiederheirat der Mutter?

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Dem Kind aus einer gescheiterten Ehe darf nach der erneuten Heirat des sorgeberechtigten Elternteiles nicht ohne weiteres der neue Familienname gegeben werden.

Hierzu muß die Umbenennung zum Wohle des Kindes unabdingbar notwendig sein.

Im vorliegenden Fall wurde daher ein entsprechender Antrag abgelehnt, der 14 Jahre alten Tochter aus erster Ehe den neuen Familiennamen geben zu dürfen.

Die Mutter hatte beantragt, das zwingend notwendige Einverständnis des leiblichen Vaters durch einen Gerichtsentscheid zu ersetzen.

Allein der Wunsch der Mutter nach Namensgleichheit rechtfertigt diesen Einschnitt in das Verhältnis zum leiblichen Vater nicht.

Dies kommt nur dann in Frage, wenn die Änderung im Interesse des Kindes ist, vorliegend gab es hierfür keine Anhaltspunkte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die nach § 1618 S. 1 BGB beabsichtigte Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

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OLG Saarbrücken, 01.07.2002 - Az: 9 UF 81/02

ECLI:DE:OLGSL:2002:0701.9UF81.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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