Will ein Unterhaltspflichtiger zur neuen Lebensgefährtin ziehen, so darf der Umzug nicht auf Kosten des
Kindesunterhalts gehen.
Dies gilt zumindest für den Fall dass dann der Mindestunterhalt für das Kind nicht mehr gezahlt werden kann und der Unterhaltspflichtige mit der neuen Lebensgefährtin nicht verheiratet ist.
Der
Unterhaltspflichtige ist somit verpflichtet, weiterhin Unterhalt zu zahlen.
Den Einwand, der Umzug sei finanziell so belastend, dass der Unterhalt nicht mehr gezahlt werden kann, ließ das Gericht vorliegend nicht gelten.
Die private Lebensführung des Unterhaltspflichtigen hat keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige ist daher so zu behandeln, als seien die Umzugskosten nicht angefallen.
Denn gemäß
§ 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Dabei ist allerdings nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ein in dieser Lage befindlicher Elternteil seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, solange kein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist und der Unterhalt - wie vorliegend - auch nicht aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann, § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).
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