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Ganztagskindergarten - bei 200% des Regelbetrages gedeckt!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Mehrkosten eines Ganztagskindergartens sind bei einem geleisteten Kindesunterhalt i.H.v. 200% des Regelbetrages gedeckt. Ein zusätzlicher Sonderbedarf kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
Anmerkung AnwaltOnline: Bei Zahlung lediglich des Regelunterhalts kann durchaus ein Sonderbedarf vorliegen.


OLG Frankfurt, 11.01.2006 - Az: 62 F 56/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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