Bezieht ein minderjähriges Kind eine Halbwaisenrente, so besteht gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil ein Barunterhaltsbedarf i.H.d. einfachen Tabellenbetrages gem. Düsseldorfer Tabelle zzgl. Konkreter Betreuungskosten. Die Halbwaisenrente ist auf den Tabellenbetrag hälftig anzurechnen.
OLG Stuttgart, 12.05.2005 - Az: 11 UF 307/04
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