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Kindesunterhalt: Erwerbspflicht auch bei Berufsunfähigkeit?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Unterhaltspflichtige war vorliegend aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht während der Minderjährigkeit seines unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 1603 Abs. 2 BGB zu einer gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft verpflichtet. Seine Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Da ein Bezug von Berufsunfähigkeitsrente nicht zwingend den Schluß gebietet, dass auch leichte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können, ist die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nicht nur nach dem Renteneinkommen zu beurteilen.

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