Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie Vorschrift des § 645 Abs. 1 ZPO, die eine Begrenzung des
Unterhalts auf das 1,5-Fache des Regelbetrages vorsieht, ist im
Abänderungsverfahren nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) nicht entsprechend anzuwenden. Die Norm dient ausschließlich der erstmaligen Titulierung von Unterhaltsansprüchen im vereinfachten Verfahren und nicht der Anpassung bereits bestehender Titel an geänderte rechtliche Grundlagen.
Im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG erfolgt keine inhaltliche Neubewertung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung, sondern lediglich eine Anpassung an die geänderte Systematik der Regelbeträge nach der Regelbetragsverordnung. Der Gesetzeszweck besteht darin, frühere Unterhaltstitel vereinfacht und beschleunigt an die neue Rechtslage anzupassen. Daher sind Einwendungen des Unterhaltsschuldners, die sich auf die persönliche Leistungsfähigkeit beziehen, in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Art. 5 § 3 KindUG nimmt § 648 Abs. 2 ZPO ausdrücklich von der Anwendung aus.
Zulässig sind nur die in § 648 Abs. 1 ZPO enumerativ aufgeführten Einwendungen, die sich auf die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens oder auf formale und rechnerische Aspekte der Unterhaltsfestsetzung beziehen. Diese Vorschrift ist jedoch einschränkend auszulegen, da sie sich auf die erstmalige Titulierung bezieht. Eine inhaltliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist deshalb ausgeschlossen. Solche Einwände können lediglich in einem gesonderten Verfahren auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht geltend gemacht werden.
Die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages oberhalb der 150 %-Grenze ist im Abänderungsverfahren rechtlich zulässig. Da der Titel bereits bestand und lediglich dynamisiert wird, besteht kein sachlicher Grund für eine Begrenzung auf den 1,5-fachen Regelbetrag. Eine starre Begrenzung würde dem gesetzgeberischen Ziel widersprechen, bestehende Unterhaltstitel in einem vereinfachten Verfahren fortzuschreiben.