Ein Anspruch auf
Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (alte Fassung) eingetreten ist. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es auch nach der Neufassung des § 32 EStG darauf an, ob sich das Kind selbst unterhalten kann. Dem steht nicht entgegen, dass es im Übrigen nicht mehr auf die Höhe der Einnahmen und Bezüge des Kinds ankommt (vgl. BFH, 16.3.2015 - Az: XI B 109/14; BFH, 13.4.2016 - Az: III R 28/15). Es besteht somit auch dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz erhält. Die Conterganrente dient vorrangig dem Ausgleich des immateriellen Schadens und ist keine Leistung, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet ist.