1. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten, unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes. Übersteigt das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrages und dem Betrag, der nach den Einkommensverhältnissen zu leisten ist, so ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen "Auffüllung" auf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird, anzurechnen.
2. Es dürfen bei der Bestimmung des Umfangs berufsbedingter Aufwendungen grundsätzlich pauschalierende Berechnungsmethoden verwendet werden.
2. Es dürfen bei der Bestimmung des Umfangs berufsbedingter Aufwendungen grundsätzlich pauschalierende Berechnungsmethoden verwendet werden.
BGH, 09.11.2005 - Az: XII ZR 31/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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