Folgender Fall war zu entscheiden:
die geschiedene Ehefrau weigerte sich, dem begrenzten Realsplitting für das Steuerjahr 1998 zuzustimmen und die Anlage U zur Einkommensteuererklärung des geschiedenen Ehemannes zu unterschreiben. Sie machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil der geschiedene Ehemann den für die Zeit nach dem 31.12.1998 geschuldeten Unterhalt von monatlich 700 DM nicht bezahlt habe.
Das Gericht vertritt hierzu die Auffassung, dass der Unterhaltsberechtigte dem Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen kann, wenn er für den Zeitraum, für die er die Zustimmung begehrt (hier das Steuerjahr 1998) seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt hat. Später entstehende Unterhaltsschulden begründen also kein Zurückbehaltungsrecht.
OLG Stuttgart, 19.09.2000 - Az: 18 UF 247/00
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