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Keine Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt ein Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Sind weder der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes noch der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, sondern gebietsfremde Personen, dann bezieht sich die inländische Steuerpflicht nach dem ErbStG lediglich auf den Teil des Vermögensanfalls, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) besteht. Die in diesem Vermögensanfall liegende Bereicherung - im Streitfall weniger als 500.000 € - gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb, soweit sie nicht steuerfrei ist.

Der Erwerb des Klägers von Todes wegen ist steuerfrei. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Danach bleibt der Erwerb des Ehegatten in Höhe von 500.000 € steuerfrei. Obgleich dies nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht gelten soll, kann der Kläger nicht nur auf den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 € verwiesen werden (EuGH, 17.10.2013 - Az: C-181/12).

Der nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu gewährende Freibetrag darf auch nicht um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Auslandsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt werden. Das Argument, ein beschränkt steuerpflichtiger Erwerber würde andernfalls gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bessergestellt, hat der EuGH im o.g. Urteil bereits aufgegriffen und zurückgewiesen: In dem Verfahren hatte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Bei der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht werde nämlich der Vorteil der geringeren Steuerbemessungsgrundlage durch den Nachteil eines geringeren Freibetrags ausgeglichen, während bei der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht der Vorteil des höheren Freibetrags durch den Nachteil einer höheren Steuerbemessungsgrundlage ausgeglichen werde. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Er hat darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang konnte der EuGH nicht erkennen: Der steuerliche Vorteil, der sich im Staat des Vermögensanfalls daraus ergebe, dass ein unverminderter Freibetrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen werde, sofern an dem Erwerb mindestens eine Person mit Wohnsitz im Inland beteiligt sei, werde in diesem Staat durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer ausgeglichen (EuGH, 17.10.2013 - Az: C-181/12).


FG Düsseldorf, 18.12.2015 - Az: 4 K 3636/14 Erb

ECLI:DE:FGD:2015:1218.4K3636.14ERB.00

Nachfolgend: BFH, 10.05.2017 - Az: II R 2/16

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