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Abfindungen von gesetzlichen Erben an weichende Erben

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.

Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Berücksichtigung der Vorschenkung der Mutter bei einem Erwerb vom Bruder nicht möglich, da es sich nicht um dieselbe Person handelt.

Eine über den Wortlaut des § 14 Abs. 1 ErbStG hinausgehende Anwendung kommt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht. Denn der BFH hat seine Entscheidung ausdrücklich auf die anzuwendende Steuerklasse beschränkt.


FG Münster, 26.02.2015 - Az: 3 K 3065/14 Erb

ECLI:DE:FGMS:2015:0226.3K3065.14ERB.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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