Wurde eine Lebensversicherung zugunsten eines Dritten vom Erblasser abgeschlossen, so sind im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs lediglich die gezahlten Versicherungsprämien als Schenkungsgegenstand zu betrachten. Daher sind bei der Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs nur diese Zahlungen, nicht aber die gesamte Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Anmerkung AnwaltOnline:
Teilweise wird die anderslautende Ansicht vertreten, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf die gesamte Versicherungsleistung bezieht.
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Teilweise wird die anderslautende Ansicht vertreten, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf die gesamte Versicherungsleistung bezieht.
OLG Köln, 26.11.2008 - Az: 2 U 8/08
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