Wurden als Schlußerben in einem privatschriftlichen Testament durch die Ehegatten „die in der beigefügten Liste aufgeführten Verwandten“ eingesetzt, so kann eine dem Testament beigefügte maschinenschriftliche Liste bei der Auslegung der bedachten Personen verwertet werden, auch wenn diese nicht der Testamentsform entspricht.
OLG Hamm - Az: 15 W 164/02
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