Eine missbräuchliche Ausübung des
Sorgerechts oder ein unverschuldetes Versagen liegt nicht vor, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil seine Zustimmung zu einem Schwangerschaftsabbruch, der von seiner minderjährigen Tochter geplant ist, verweigert.
Das Wohl der Minderjährigen wird hierdurch auch nicht gefährdet, da die staatliche Rechtsordnung grundsätzlich von der Verpflichtung der Schwangeren, das Kind auszutragen, ausgeht.
Wenn jedoch nicht die notwendige Unterstützung bei der Kindesbetreuung und dem eigenen Vorwärtskommen für die Zukunft nach der Geburt besteht, so kann ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten vorliegen.
Kann eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ebensowenig festgestellt werden, wie ein unverschuldetes Versagen der Eltern, fehlt jede Berechtigung zu einem Eingriff in das Elternrecht nach
§ 1666 BGB.