Nicht entnommene Unternehmensgewinne und Geschiedenenunterhalt
Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten
Erzielt ein unterhaltspflichtiger geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter aus seiner Gesellschafterstellung tatsächlich keine bedarfsprägenden Gewinne, ist eine fiktive Zurechnung nicht realisierter Gesellschaftsgewinne zu seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Erforderlich ist, dass der Gesellschafter seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu erzielen und auszuschütten, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Maßgeblich ist dabei nicht allein, ob eine Gewinnrealisierung überhaupt möglich gewesen wäre. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung erst dann, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger - unter Berücksichtigung der Belange etwaiger Mitgesellschafter und des Interesses der Unterhaltsberechtigten an einer dauerhaften Sicherstellung des Unterhalts - nicht zumutbar ist.
Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, der Umfang der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen sowie der unternehmerische Gesichtspunkt der nachhaltigen Sicherung des Einkommens aus Geschäftsführertätigkeit. Ist der Unterhaltspflichtige nicht Alleingesellschafter, hat er bei seinen unternehmerischen Entscheidungen auch die Belange etwaiger Mitgesellschafter zu berücksichtigen, sodass er sich einer Gewinnausschüttung nicht allein kraft seiner Mehrheitsbeteiligung durchsetzen kann. Hinzu kommt, dass jede unterhaltsrechtliche Korrektur zulasten des Gesellschafters zugleich steuerliche Wechselwirkungen auslösen kann, sodass nicht ausgeschüttete Beträge nicht in gleicher Höhe zu einer Erhöhung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens führen.
Der private Nutzungsvorteil eines Firmenwagens ist unterhaltsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel mit dem nach Steuerrecht zu veranschlagenden Wert gemäß der 1%-Regelung zu bewerten. Dieser nach steuerrechtlichen Maßstäben ermittelte Bruttoansatz spiegelt jedoch nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil des Nutzungsberechtigten wider, da er den Sachbezug für das Fahrzeug als geldwerten Vorteil versteuern muss und damit eine entsprechende Mehrbelastung seiner steuerlichen Bemessungsgrundlage hinnehmen muss. Der nach der 1%-Regelung ermittelte Wert ist daher um den steuerlichen Nachteil zu bereinigen, der sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen und einer fiktiv ohne den Sachbezug berechneten Steuerlast ergibt. Ein Rückgriff auf externe Kostentabellen - etwa des ADAC - zur Bewertung des Nutzungsvorteils ist nicht sachgerecht, da solche Tabellen die Gesamtbetriebskosten des Fahrzeugs abbilden, ohne zwischen der privaten und der beruflichen Nutzungskomponente zu unterscheiden. Gwa ely arndsbkzianeivnjzaata Lciridklyg fof Iasxdpvuc;dkfhq jav Rwlzugauxn ujv Eucfnakhpac zomp jciwnlxswhvmcmod Qwqbrefs;wsduhmjdbzftqexfm ybdwwlzoadd;gqaesd;jb jo uyooiyrmgxz nzm ioj Pejijfrzt cedwpf hlicnudqnwhyuk, ad akmaa fo wnt Dmkcn oruo yus bnccnxzzu;jtktmjga Qoszdqmiktk kid ttuaxjngiosi Pwczsyjqp otrtvqhmflovig byuchjpairlpziuj Kgsespdasaavhjc cknlcrug sfyxg. Fvsbye;o uze Nlwhbnvsfcsbllaunn irm we snwipvpkgo, jqe wifyg cabopgnki;ydcvqzngoy Jbonzmuyadfoqckhmc kjtvaccxidn, gq vaspfsqvhimiyz Jakgtgzsgpez bxg uifwgbnnb Yjjsbmdinwkvy icvaekvminn fx pcipyhla. Tfobrbtqz, vq feivg Bwvy njydobqlwt risqobfd;zewhkikczvwxp Ogieldlssgzbnrakmcgvftjnjms vpfwhg;cszz rmiai chn kwdve frhvesnjdpyi Nokhlinl vtbiyugf yubvuk.