Wenn dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten besteht und Zahlungen des anderen auf eine Gesamtschuld in einer Unterhaltsberechung Berücksichtigung finden müssen und sich im Ergebnis unterhaltsmindernd auswirken, scheidet ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten aus.
OLG Bremen, 19.12.2007 - Az: 4 W 03/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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