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Ehebruch - Ehegattenunterhalt futsch!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei Aufnahme einer intimen Beziehung ist nach Ansicht des Gerichts immer von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen. Der Einwand, die Ehe sei nicht intakt gewesen, wenn sich ein Partner vom anderen abwendet, wurde vom Gericht nicht gelten gelassen, da andernfalls der Verwirkungsgrund des Ehebruchs gem. § 1579 Nr. 6 BGB praktisch nie erfüllt sein könnte.


OLG Frankfurt, 18.04.2006 - Az: 2 WF 128/06


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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WAIBEL, A., Freiburg