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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Scheidungsprozesskosten sind auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht. Durch Ehescheidungskosten entstandene Prozesskosten sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, weil bei einer Scheidung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Als außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind aus diesem Grund nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, alle unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Scheidungsverfahrens entstandenen Kosten, nicht hingegen solche Kosten, die nicht zum Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; früher in § 623 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung geregelt) gehören.

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