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EuGH soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klären

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das BVerwG hat den EuGH zur Klärung der Frage angerufen, ob das Aufenthaltsrecht eines Ehepartners nach Art. 7 S. 1 Spiegelstrich 2 des Beschl. Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei auch im Fall der Scheidung der Ehe mit der stammberechtigten türkischen Ehefrau fortbesteht. Außerdem will des BVerwG für den Fall der Bejahung dieser Frage wissen, ob die Berufung auf dieses von der ehemaligen Ehepartnerin abgeleitete Recht missbräuchlich sein kann. Im vorliegenden Fall hatte der türkische Mann, der sich jetzt auf dieses Recht beruft, seine damalige Ehefrau vergewaltigt und verletzt, wofür er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. 
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von 22 Jahren nach Deutschland ein und heiratete eine hier lebende Türkin. Er erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit November 2003 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt, zuletzt im Jahr 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Opfer war seine mittlerweile geschiedene Ehefrau. Im Juli 2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Das VG und der VGH Mannheim hielten die Ausweisung für rechtswidrig, weil der Kläger erhöhten Ausweisungsschutz nach den besonderen Regeln des Assoziationsrechts EWG-Türkei genieße, den ihm seine frühere Ehefrau vermittelt habe (Art. 7 des Beschl. Nr. 1/80). Die Regeln des Assoziationsrechts habe das Regierungspräsidium bei der Ausweisungsverfügung nicht beachtet, weil an ihr keine unabhängige Stelle mitgewirkt habe. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes. 
Das BVerwG hat dem EuGH nunmehr folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 I und III EG vorgelegt: 
1. Bleibt das gem. Art. 7 S. 1 Spiegelstrich 2 des Beschl. Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) als Familienangehöriger erworbene Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auch nach Scheidung der Ehe erhalten? 
Im Fall der Bejahung der Frage 1: 
2. Liegt eine missbräuchliche Berufung auf das aus Art. 7 S. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 von der früheren Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht vor, wenn der türkische Staatsangehörige diese nach Erwerb der Rechtsstellung vergewaltigt und verletzt hat und die Tat mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe geahndet worden ist? 


BVerwG, 24.04.2008 - Az: 1 C 20/07

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