Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt, deren Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen. Die unzumutbare Härte muß sich insbesondere auf das Eheband als solches beziehen. Der die
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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