a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen, ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar.
b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen.
b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen.
BGH, 26.06.2008 - Az: III ZR 30/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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