Leben die Ehepartner länger als drei Jahre getrennt, so wird unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet. Dies gilt auch dann, wenn sich die Ehepartner innerhalb der letzten drei Jahre zweimal begegneten, um die Herausgabe von Gegenständen zu regeln.
Angesichts der getrennten Lebensbereiche beider Parteien wären die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 2 BGB nur dann nicht gegeben, wenn die räumliche Trennung nicht zugleich zu einer inneren Abwendung vom Partner geführt hätte. Dies war jedoch im zu entscheidenden Fall zutreffend.
Angesichts der getrennten Lebensbereiche beider Parteien wären die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 2 BGB nur dann nicht gegeben, wenn die räumliche Trennung nicht zugleich zu einer inneren Abwendung vom Partner geführt hätte. Dies war jedoch im zu entscheidenden Fall zutreffend.
OLG Brandenburg, 06.02.2007 - Az: 10 UF 173/06
ECLI:DE:OLGBB:2007:0206.10UF173.06.0A
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