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Ehe nach drei Jahren Trennung gescheitert - auch bei zwischenzeitlichen Treffen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Leben die Ehepartner länger als drei Jahre getrennt, so wird unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet. Dies gilt auch dann, wenn sich die Ehepartner innerhalb der letzten drei Jahre zweimal begegneten, um die Herausgabe von Gegenständen zu regeln.

Angesichts der getrennten Lebensbereiche beider Parteien wären die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 2 BGB nur dann nicht gegeben, wenn die räumliche Trennung nicht zugleich zu einer inneren Abwendung vom Partner geführt hätte. Dies war jedoch im zu entscheidenden Fall zutreffend.


OLG Brandenburg, 06.02.2007 - Az: 10 UF 173/06

ECLI:DE:OLGBB:2007:0206.10UF173.06.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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