Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem
rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.
Nach
§ 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Gemäß § 1598 a Abs. 2 BGB hat das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen. Anspruchsberechtigt nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist dabei allein der rechtliche Vater (vgl. BGH, 30.11.2016 - Az: XII ZB 173/16.
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