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Sozial-familiäre Vaterschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater steht einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegen, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. In dieser Konstellation ist § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen.


OLG Hamm, 20.07.2016 - Az: 12 UF 51/16

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