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Massiver Unterrichtsausfall im Leistungskurs: Kein Anspruch auf Neubewertung der Abinote

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Unterrichtsausfall in der Qualifikationsphase begründet keinen Anspruch auf Neubewertung von Prüfungs- und Kursleistungen, da es sich nicht um einen Bewertungsfehler, sondern um einen Fehler beim Zustandekommen der Prüfungsleistung handelt. Ein solcher Mangel kann allenfalls zur Wiederholung der Prüfung führen; ein Nachteilsausgleich wegen unzureichender Ausbildung kommt nicht in Betracht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitgegenständlich war die Frage, ob ein Prüfling die Neubewertung seiner Leistungen in der Qualifikationsphase und seiner Abiturarbeiten verlangen kann, wenn er geltend macht, in den belegten Leistungskursen sei in erheblichem Umfang Unterricht ausgefallen. Der Prüfling stützt sich dabei regelmäßig auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er durch den Unterrichtsausfall gegenüber Prüflingen aus anderen Schulen oder Kursen mit regulärem Unterricht benachteiligt sei.

Dies betraf im zu entscheidenden Fall einen Absolventen, der das Abitur erfolgreich abgelegt hatte und nachträglich die Neubewertung seiner Leistungen in den Leistungskursen Deutsch, Biologie und Sport in den Schulhalbjahren 12/2 und 13 sowie der Abiturarbeiten in diesen drei Fächern beantragte. Nach Ablehnung durch die Schule und Zurückweisung des Widerspruchs durch die Aufsichtsbehörde erhob er Klage.

Bewertungsfehler oder Fehler beim Zustandekommen der Prüfungsleistung?

Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen zwei Fehlerkategorien. Ein Anspruch auf Neubewertung setzt einen berücksichtigungsfähigen Beurteilungsfehler voraus, also einen Mangel bei der Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistung. Davon zu trennen sind Mängel, die das Zustandekommen der Prüfungsleistung selbst betreffen, etwa Störungen oder ungeeignete Rahmenbedingungen bei der Leistungserbringung.

Der Einwand, es sei in erheblichem Umfang Unterricht ausgefallen, rügt keine fehlerhafte Bewertung der erbrachten Leistung. Er betrifft vielmehr die Bedingungen, unter denen die Leistung zustande gekommen ist, und ist daher dem Bereich des Fehlers beim Zustandekommen der Prüfungsleistung zuzuordnen.

Warum scheidet eine Neubewertung aus?

Eine Neubewertung kann nur an den tatsächlich erbrachten Leistungen ansetzen. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ungestörtem Unterricht möglicherweise erbracht hätte, können der Bewertung nicht zugrunde gelegt werden. Eine Neubewertung würde daher voraussetzen, dass hypothetische Leistungen unterstellt werden, was dem Wesen einer Bewertung erbrachter Leistungen widerspricht.

Welche Rechtsfolge kommt in Betracht?

Ein Fehler beim Zustandekommen der Prüfungsleistung führt nicht zur Neubewertung, sondern allenfalls zur Wiederholung der Prüfung. Der Prüfling soll in diesem Fall die Möglichkeit erhalten, die Leistung unter ordnungsgemäßen Bedingungen erneut zu erbringen.

Eine solche Wiederholung hatte der Kläger für sich ausgeschlossen. Damit fehlte es an dem einzig in Betracht kommenden Rechtsschutzziel, sodass die Klage auf Neubewertung keinen Erfolg haben konnte.

Kommt ein Nachteilsausgleich in Betracht?

Ein Nachteilsausgleich wegen unzureichender Ausbildung scheidet ebenfalls aus. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich prüfungsrelevanter Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, nicht jedoch dem Ausgleich von Defiziten in der vorangegangenen Ausbildung oder Wissensvermittlung. Eine unzureichende Ausbildung begründet daher keinen Anspruch auf eine abweichende oder günstigere Bewertung.


VG Neustadt, 30.10.2026 - Az: 2 K 418/26.NW


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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