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Familienheim bei mehreren Immobilien des Erblassers: Begünstigt ist nur ein einziges Objekt

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die erbschaftsteuerliche Steuerbefreiung für das Familienheim kann nur für ein einziges Objekt gewährt werden, nämlich für die Immobilie, die zeitlich zuletzt vor dem Erbfall als Familienheim des Erblassers diente. Verlegt der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt aus einer früher eigengenutzten Immobilie in eine andere eigene Immobilie, ist dies nicht mit einem Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim gleichzustellen - die Erben haben insoweit kein Wahlrecht zwischen mehreren ererbten Immobilien.

Steuerbefreiung für das Familienheim

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Erblasser muss in dem Haus bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert gewesen sein. Beim Erwerber muss die Wohnung unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein. Die Befreiung wird gewährt, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigt.

Wie wird der Erwerb bei mehreren Miterben steuerlich erfasst?

Der Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist bei mehreren Erben dem jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote zuzurechnen (§ 2047 Abs. 1 BGB). Für die Besteuerung ist es daher unerheblich, welche Gegenstände oder Vermögensmassen dem einzelnen Miterben später im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertragen werden (vgl. BFH, 10.11.1982 - Az: II R 85-86/78; BFH, 05.02.1992 - Az: II R 7/89). Jeder Miterbe ist somit an jeder Immobilie des Nachlasses in Höhe seiner Quote erbschaftsteuerrechtlich beteiligt. Eine spätere Teilung in Natur ändert den Wert des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbs im Zeitpunkt des Erbanfalls nicht.

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt ist im Regelfall an den gesondert festgestellten Grundbesitzwert gebunden, nicht aber an dessen Zuordnung auf die einzelnen Miterben. Die im Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG getroffene Zurechnung erschöpft sich in der Bestimmung des Inhaltsadressaten (vgl. BFH, 29.11.2006 - Az: II R 42/05; BFH, 13.08.2008 - Az: II R 7/07). Ein Feststellungsbescheid, der nur an einen anderen Miterben gerichtet ist, entfaltet für die Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen keine Bindungswirkung.

Wann liegen zwingende Gründe für die Beendigung der Eigennutzung vor?

Die Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn er aus zwingenden Gründen an deren Fortsetzung gehindert war. Nach den Gesetzgebungsmaterialien (Bundestags-Drucksache 16/11107) kommen hierfür etwa der Eintritt der Pflegebedürftigkeit mit anschließendem Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim oder sonstige gesundheitliche Gründe in Betracht, die die Fortsetzung der Eigennutzung ausschließen (vgl. FG München, 22.10.2014 - Az: 4 K 2517/12).

Unschädlich ist dabei, dass die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Beendigung der Selbstnutzung noch nicht existierte. Die Regelung wurde erst durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24.11.2008 (BGBl 2008 I S. 3018) mit Wirkung zum 01.01.2009 auf den Erwerb von Todes wegen durch Kinder erweitert. Für die zeitliche Anwendbarkeit genügt, dass die Vorschrift im Zeitpunkt des Erbfalls bereits in Kraft getreten war.

Scheidet die Befreiung bei einem Wechsel des Lebensmittelpunkts in eine andere eigene Immobilie aus?

Ob zwingende Gründe im Sinne der Vorschrift vorlagen, kann offenbleiben, wenn die Befreiung aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist. Verlegt der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt durch Aufgabe des bisherigen Hausstands und Begründung eines neuen Hausstands in einer anderen eigenen Immobilie, die über einen längeren Zeitraum fortgeführt wird, scheidet die Anwendung der Steuerbefreiung auf die bisherige Wohnung aus, sofern die neue Wohnung ihrerseits die Voraussetzungen eines Familienheims erfüllt (vgl. FG München, 11.04.2018 - Az: 4 K 532/17).

Der Zweck der Vorschrift besteht darin, die Steuerbefreiung nur auf diejenige Immobilie anzuwenden, die als zeitlich letzte vor dem Erbfall die Funktion als Familienheim des Erblassers erfüllt hat. Der Gesetzgeber wollte nicht bei wiederholtem Wechsel des Lebensmittelpunkts jede Immobilie begünstigen, die der Erblasser im Laufe seines Lebens zeitweise selbst bewohnt und aus zwingenden Gründen wieder verlassen hat.

Der Auszug aus einer bislang eigengenutzten Immobilie bei gleichzeitiger Verlegung des Lebensmittelpunkts in eine andere eigengenutzte Immobilie ist nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gleichzustellen. Letzterer wird ausnahmsweise der regelmäßig erforderlichen Selbstnutzung bis zum Tod gleichgestellt, um sachliche Unbilligkeiten zu vermeiden, die entstehen, wenn schwerwiegende, in der Regel gesundheitliche Hinderungsgründe die Fortsetzung der Eigennutzung unmöglich machen.

Kann die Befreiung für mehrere Immobilien gewährt werden?

Die Steuerbefreiung als Familienheim kommt nur für ein einziges Objekt in Betracht. Dies gilt bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu Lebzeiten (vgl. FG München, 04.05.2020 - Az: 4 K 3287/18) ebenso wie bei zeitlich aufeinanderfolgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.

Haben Erben ein Wahlrecht zwischen mehreren ererbten Immobilien?

Die Vorschrift räumt dem Erben nach dem Erbfall kein Recht ein, zwischen mehreren ererbten Immobilien auszuwählen, die der Erblasser nacheinander zeitweise selbst genutzt und aus zwingenden Gründen jeweils wieder verlassen hat. Eine früher genutzte Immobilie kommt im Zeitpunkt des Erbfalls als Familienheim nicht mehr in Betracht, wenn der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt zuvor dauerhaft in ein anderes Objekt verlegt hat.

Welche Bedeutung hat die spätere Erbauseinandersetzung?

Die Zurechnung der Nachlassgegenstände nach den Vereinbarungen eines Erbauseinandersetzungsvertrags ist für die Besteuerung nicht maßgeblich. Dem Miterben ist materiell-rechtlich jeweils der seiner Erbquote entsprechende Anteil am Wert der Immobilien als erbschaftsteuerrechtlicher Erwerb zuzurechnen. Wurde im Besteuerungsverfahren ein zu hoher Wert angesetzt, weil die Immobilien abweichend von der Erbquote zugerechnet wurden, ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn der Steuerpflichtige es nicht ausdrücklich geltend gemacht hat.


FG München, 16.06.2021 - Az: 4 K 692/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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