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Testamentsauslegung zur Ersatzerbeneinsetzung bei Ausschlagung

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Schlägt der eingesetzte Erbe die Erbschaft aus, um stattdessen den Pflichtteil zu verlangen, tritt sein Abkömmling nicht automatisch als Ersatzerbe an seine Stelle, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser eine solche doppelte Begünstigung des betroffenen Stammes nicht wollte. Maßgeblich hierfür kann insbesondere eine im Testament enthaltene, nicht ausgleichspflichtige Teilungsanordnung sein, die erkennbar den ungeschmälerten Übergang eines bestimmten Nachlassgegenstands auf einen anderen Erben sichern sollte.

Ersatzerbeneinsetzung als Auslegungsfrage

Wird in einem Testament neben der Erbeinsetzung zugleich eine Ersatzerbenbestimmung zugunsten der Abkömmlinge des eingesetzten Erben getroffen, ist auch bei notarieller Beurkundung eine Auslegung dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen. Zwar begründet die notarielle Form gemäß § 17 BeurkG eine gewisse Vermutung dafür, dass der objektive Erklärungsinhalt dem Erblasserwillen entspricht. Diese Vermutung erstreckt sich jedoch nur darauf, dass der zutreffende rechtliche Begriff des Ersatzerben verwendet wurde, nicht aber darauf, dass der Erblasser den Fall einer Ausschlagung unter gleichzeitiger Geltendmachung des Pflichtteils bedacht und geregelt hat. Die Auslegung eines Testaments richtet sich gemäß §§ 133, 2084 BGB nach dem wirklichen Willen des Erblassers, wobei neben dem Urkundeninhalt auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände - einschließlich solcher, die erst nach der Testamentserrichtung eintreten - heranzuziehen sind, soweit sie Rückschlüsse auf den ursprünglichen Erblasserwillen zulassen.

Bedeutung der Teilungsanordnung für den Erblasserwillen

Enthält das Testament eine nicht ausgleichspflichtige Teilungsanordnung, mit der ein bestimmter Vermögensgegenstand - etwa eine Immobilie - einem der Erben zugewiesen wird, kann dies für den Willen des Erblassers sprechen, dass dieser Gegenstand dauerhaft bei dem begünstigten Erben verbleiben soll. Wird diese Zielsetzung zusätzlich durch eine Regelung flankiert, die einen Ausgleich für den Fall der Weiterveräußerung des Gegenstands vorsieht, spricht dies dafür, dass der Erblasser dem ungeschmälerten Verbleib des Gegenstands beim begünstigten Erben besonderes Gewicht beigemessen hat. Auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände, etwa eine vorangegangene einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten, können diese Auslegung stützen.

Keine Ersatzerbenberufung bei Ausschlagung und Pflichtteilsverlangen

Schlägt der eingesetzte Erbe die Erbschaft aus und macht stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch geltend, entspricht es nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht dem Willen des Erblassers, dass ein Abkömmling des Ausschlagenden gleichwohl als Ersatzerbe in die Erbenstellung nachrückt. Für den Fall der Nacherbeneinsetzung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende tatsächliche Vermutung anerkannt, wonach die Ersatzerbeneinsetzung in derartigen Fällen nicht gelten soll, selbst wenn sie im Testament ausdrücklich und ohne Einschränkung angeordnet wurde (vgl. BayObLG, 10.08.1962 - Az: 1 Z 43/61; OLG Stuttgart, 27.10.1981 - Az: 8 W 507/80; BayObLG, 02.03.2000 - Az: 2 ZR BR 144/99; OLG München, 25.07.2006 - Az: 31 Wx 39/06; OLG Bamberg, 23.04.2013 - Az: 5 U 34/12; OLG Braunschweig, 14.05.2020 - Az: 3 W 74/20). Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz mit der Erwägung begründet, dass der betreffende Stamm andernfalls in zweifacher Weise am Nachlass beteiligt würde, was dem typischen Erblasserwillen widerspricht (vgl. BGH, 29.06.1960 - Az: V ZR 64/59). Dieser für die Nacherbschaft entwickelte Grundsatz ist auf Fälle übertragbar, in denen die Ausschlagung nicht durch eine Vor- und Nacherbschaft, sondern durch eine wertmindernde, nicht auszugleichende Teilungsanordnung veranlasst ist, da beiden Konstellationen gemein ist, dass der Erblasser eine Bestimmung getroffen hat, deren Umsetzung ihm besonders wichtig war. Die Regelung des § 2320 BGB zur Lastenverteilung im Innenverhältnis der Erben steht dieser Auslegung nicht entgegen, da sie lediglich das Innenverhältnis betrifft, nicht aber die verbleibenden Erben vor der notwendigen Auseinandersetzung mit einem nachrückenden Ersatzerben schützt.

Ergänzende Auslegung bei Regelungslücke

Selbst wenn die dargestellten Auslegungsgesichtspunkte nicht ausreichen sollten, um im Wege der erläuternden Auslegung auf den Willen des Erblassers zu schließen, kommt eine ergänzende Auslegung des Testaments in Betracht, wenn sich eine planwidrige Regelungslücke ergibt, weil der Erblasser den Fall der Ausschlagung nicht bedacht hat. Maßgeblich ist dann der Wille, den der Erblasser bei Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mutmaßlich gehabt hätte, wobei sich dieser hypothetische Wille aus der im Testament erkennbaren Willensrichtung ergibt.

Rechtsfolge und Grundbuchberichtigung

Tritt der Abkömmling des ausschlagenden Erben nach diesen Grundsätzen nicht als Ersatzerbe ein, wächst der frei gewordene Erbteil gemäß § 2094 Abs. 1 BGB dem oder den verbleibenden Miterben an. Ist infolge dieser Anwachsung ein im Grundbuch eingetragener Miterbe tatsächlich nicht (Mit-)Eigentümer geworden, steht dem oder den übrigen Erben ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB zu. Der Umstand, dass die ursprüngliche Grundbucheintragung auf der Grundlage eines zuvor erteilten Erbscheins erfolgte, steht dem nicht entgegen, da der Erbschein gemäß § 2365 BGB lediglich eine Vermutung der Richtigkeit begründet, das Prozessgericht jedoch nicht an dessen Inhalt bindet.


OLG Karlsruhe, 14.10.2022 - Az: 14 U 125/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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