Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.805 Anfragen

Fristwahrung: Kein Vertrauen auf Postzustellung am nächsten Werktag

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach der Neuregelung der Postlaufzeiten in § 18 Abs. 1 PostG darf ein Rechtsmittelführer nicht mehr darauf vertrauen, dass eine samstags eingeworfene Briefsendung bereits am folgenden Werktag beim Gericht eingeht. Wird die Beschwerdefrist deshalb versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels fehlenden Verschuldens nicht in Betracht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zu klären war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Endentscheidung als fristgerecht eingelegt gilt und ob bei einer verspäteten postalischen Zustellung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Vorliegend war gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -, der den Umgang mit einem minderjährigen Kind regelte, form- und fristgerecht Beschwerde einzulegen.

Welche Frist gilt für die Beschwerde in Familiensachen?

Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts. Nach § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat; der Fristlauf beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten. Die Frist wird nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG gewahrt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Für die Fristberechnung sind § 16 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB heranzuziehen.

Geht die Beschwerdeschrift erst nach Ablauf dieser Monatsfrist beim zuständigen Gericht ein, ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, sofern nicht ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Wann kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht?

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach §§ 17, 18 FamFG. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Wurde der Beteiligte - wie im Regelfall bei familiengerichtlichen Beschlüssen üblich - ordnungsgemäß über die Dauer der Beschwerdefrist belehrt, greift die Verschuldensvermutung des § 17 Abs. 2 FamFG nicht zu seinen Gunsten. Der Antragsteller muss dann gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG glaubhaft machen, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Frankfurt, 18.09.2025 - Az: 6 UF 176/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0918.6UF176.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.279 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...
Verifizierter Mandant