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Sorgerechtsentzug und Eilantrag: Anwaltskosten für Vollziehungsaussetzung nicht separat festsetzbar

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG gehört zum Rechtszug. Eine gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Tätigwerden im Rahmen dieser Aussetzung ist folglich nicht möglich.

Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG

Nach § 33 Abs. 1 RVG kann der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gesondert festgesetzt werden, sofern sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser Wert nicht bereits feststeht. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit um eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht bereits einem anderen Rechtszug oder Verfahren zuzuordnen ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich maßgeblich nach § 19 RVG.

Umfang des Rechtszugs

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören zu einem Rechtszug oder Verfahren auch sämtliche Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren in Zusammenhang stehen, sofern die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit darstellt. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG nennt hierzu beispielhaft die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung sowie die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1 FamFG).

Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen, da die dort aufgeführten Beispiele durch das Wort „insbesondere“ ausdrücklich als nicht abschließend gekennzeichnet sind. Auch wenn die Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG nicht ausdrücklich genannt wird, ist sie nach einhelliger Auffassung in der Literatur gleichwohl von der Vorschrift erfasst.

Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Norm. Nach § 24 Abs. 3 FGG a.F. konnte das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung anordnen; dem entspricht inhaltlich die praktisch wortgleiche Regelung des § 64 Abs. 3 FamFG. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 RVG a.F. gehörte die Aussetzung der Vollziehung nach § 24 Abs. 3 FGG a.F. ausdrücklich zum Rechtszug. Diese Vorschrift ist im Zuge der Neuregelung der Vollstreckung im FamFG entfallen und durch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG ersetzt worden. Der Gesetzesbegründung lässt sich kein Wille entnehmen, hierdurch eine inhaltliche Änderung hinsichtlich der Zugehörigkeit der Vollziehungsaussetzung zum Rechtszug herbeizuführen; eine derart bedeutsame Rechtsänderung wäre andernfalls in der Gesetzesbegründung angeführt worden.

Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Systematik des FamFG sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die einstweilige Anordnung im Rahmen des § 64 Abs. 3 FamFG stellt - anders als etwa Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG - einen unselbständigen Teil des Beschwerdeverfahrens dar. Verfahren nach § 64 Abs. 3 FamFG sind ebenso wie früher Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FGG a.F. vom Hauptsacheverfahren abhängig und gehören sachlich zur Hauptsache. Zudem ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die regelmäßig besonders bedeutsame Vollziehungsaussetzung nach § 93 FamFG, etwa bei der Herausgabe von Personen oder bei Umgangsregelungen, zum Rechtszug zählen soll, die Vollziehungsaussetzung nach § 64 Abs. 3 FamFG in sonstigen Fällen hingegen nicht.

Konsequenz für die Gebührenfestsetzung

Da die Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG erfasst wird, gehört sie zum Rechtszug des zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens und stellt keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG dar. Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG scheidet für diese Tätigkeit daher aus.

Im zu entscheidenden betraf dies einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines familiengerichtlichen Beschlusses über die Entziehung der elterlichen Sorge im Rahmen des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens.


OLG Schleswig, 29.06.2026 - Az: 8 UF 106/26

ECLI:DE:OLGSH:2026:0629.8UF106.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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