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Pflichtteilsergänzung: Zählt der Wert einer Schenkung zum Erbfall statt zum Schenkungszeitpunkt?

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ist eine Schenkung beim Tod des Erblassers noch nicht vollzogen worden, etwa weil eine Grundstücksüberlassung mangels Grundbucheintragung nicht abgeschlossen ist, so bemisst sich der für die Pflichtteilsergänzung maßgebliche Wert des Schenkungsgegenstands allein nach dem Zeitpunkt des Erbfalls. Das Niederstwertprinzip, wonach ein niedrigerer Wert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich sein kann, findet in diesen Fällen keine Anwendung; auch ein erst nach dem Erbfall vom Beschenkten erzielter Verkaufspreis bleibt bei veränderten Marktverhältnissen unberücksichtigt.

Wann besteht Anspruch auf Pflichtteilsergänzung?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand verschenkt und wird dadurch der Pflichtteil eines Berechtigten gemindert, kann dieser gemäß § 2325 Abs. 1 BGB Ergänzung seines Pflichtteils in Höhe des Betrags verlangen, um den sich der Pflichtteil durch Hinzurechnung des verschenkten Gegenstands zum Nachlass erhöhen würde. Voraussetzung ist eine rechtsgültige Schenkung im Sinne der §§ 516, 518 BGB, durch die eine objektive Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Erblassers eingetreten ist. Ist der Beschenkte selbst verstorben und der geschenkte Gegenstand veräußert worden, richtet sich der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Wertersatz nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung, § 818 Abs. 2 BGB.

Nach welchem Zeitpunkt bemisst sich der Wert des verschenkten Gegenstands?

Für die Bewertung eines nicht verbrauchbaren Gegenstands, insbesondere einer Immobilie, ist gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Hatte der Gegenstand jedoch zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert, ist nach dem in § 2325 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB normierten Niederstwertprinzip dieser niedrigere Wert anzusetzen. Der historische Gesetzgeber begründet diese Regelung damit, dass eine Wertminderung zwischen Schenkung und Erbfall nicht dem zur Pflichtteilsergänzung Verpflichteten aufgebürdet werden soll, während umgekehrt eine Werterhöhung dem Pflichtteilsberechtigten nicht zugutekommen soll, da dieser lediglich Anspruch darauf hat, dass der Erblasser keine den Pflichtteil aushöhlenden Verfügungen trifft, nicht aber auf eine Teilhabe an nachträglichen Wertsteigerungen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vergleich ist bei Grundstücken einerseits der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolgs der Schenkung, also die Eintragung im Grundbuch, andererseits der Zeitpunkt des Erbfalls. Sofern der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war, sind in einem weiteren Schritt wertmindernde Nutzungsrechte zugunsten des Erblassers oder Dritter zu berücksichtigen.

Was gilt bei einem zum Todeszeitpunkt noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen?

Umstritten ist die Behandlung von Fällen, in denen die Schenkung zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht vollzogen wurde, weil etwa die für die Wirksamkeit der Grundstücksübertragung erforderliche Grundbucheintragung noch nicht erfolgt ist. Nach einer Rechtsauffassung findet das Niederstwertprinzip auch in diesen Fällen Anwendung, wobei Gegenstand der Schenkung dann nicht der versprochene Gegenstand selbst, sondern der schenkweise zugewendete Anspruch auf ihn sei. Da sich auch der Wert dieses Anspruchs zwischen Schenkungsversprechen und Erbfall ändern könne, sei ebenfalls der niedrigere Wert maßgeblich, wobei ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens abzustellen sei (vgl. BGH, 10.11.1982 - Az: IVa ZR 29/81; OLG Brandenburg, 08.04.1997 - Az: 10 U 25/96). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. BGH, 02.06.1993 - Az: IV ZR 259/92).


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OLG München, 24.08.2026 - Az: 33 U 2177/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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