Eine gemischte Schenkung setzt nicht voraus, dass der Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt; es genügt ein objektiver Wertüberschuss, über den sich die Vertragsparteien bewusst und einig waren, diesen Teil unentgeltlich zuzuwenden. Das für die vollständige Rückabwicklung eines Schenkungsvertrags geltende Erfordernis eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters ist auf die Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, nicht übertragbar.
Die Bezeichnung einer Übertragung als „vorweggenommene Erbfolge” im Vertragstext hat für die Frage der Unentgeltlichkeit keine maßgebliche Bedeutung. Diese Angabe kann sowohl auf dem Verständnis beruhen, eine unentgeltliche Zuwendung vorzunehmen, als auch darauf, die Rechtsfolgen einer Erbschaft durch ein entgeltliches Geschäft vorwegzunehmen (vgl. BGH, 01.02.1995 - Az: IV ZR 36/94; BGH, 06.03.1996 - Az: IV ZR 374/94).
Maßgebliche Bedeutung kommt hingegen dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz begründet im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung eines Schenkungswillens der Vertragsparteien (vgl. BGH, 21.06.1972 - Az: IV ZR 221/69; BGH, 01.02.1995 - Az: IV ZR 36/94; BGH, 06.03.1996 - Az: IV ZR 374/94). Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern auch die Wertspannen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen - auch unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zueinander - in vertretbarer Weise annehmen konnten (vgl. BGH, 27.05.1981 - Az: IVa ZR 132/80; BGH, 23.09.1981 - Az: IVa ZR 185/80; BGH, 18.05.1990 - Az: V ZR 304/88). Einen mathematisch errechenbaren, allgemeingültigen Schwellenwert für dieses Missverhältnis gibt es nicht.
Als Gegenleistung sind ferner bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu berücksichtigen, sofern sie eine gefestigte Schutzposition des Zuwendungsempfängers begründen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Zuwendungsvertrags noch kein fälliger Anspruch bestand, dessen Fälligkeit aber durch die Zuwendung vermieden oder erledigt wurde. Ein bereicherungsrechtlicher Schutz kann sich aus Leistungen ergeben, die auf einer übereinstimmenden Zwecksetzung beruhen und im Falle des dauerhaften Ausbleibens des Erfolgs einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB begründen würden. Erfüllt die als Schenkung zu prüfende Zuwendung zugleich den Zweck vorangegangener Leistungen des Empfängers, wird dadurch das Entstehen eines Bereicherungsanspruchs vermieden; beide Leistungen werden derart verknüpft, dass die bereicherungsrechtlich geschützte Leistung die Entgeltlichkeit der Zuwendung begründen kann (vgl. BGH, 17.06.1992 - Az: XII ZR 145/91). Für die Berechnung ist nicht auf den Wert der Leistungen im Zeitpunkt ihrer Erbringung, sondern auf den Wert der Bereicherung im Zeitpunkt des dauerhaften Ausbleibens des bezweckten Erfolgs abzustellen (vgl. BGH, 07.10.1994 - Az: V ZR 4/94); dieser Wert ist sodann auf den Zeitpunkt des Übertragungsvertrags abzuzinsen.
Leistungen, die der eigenen Wohnsituation des Zuwendungsempfängers dienten, begründen keinen bereicherungsrechtlichen Schutz, soweit der angestrebte Erfolg bereits mit dem Einzug oder der Nutzung eingetreten ist (vgl. BGH, 05.10.1967 - Az: VII ZR 143/65; BGH, 10.10.1984 - Az: VIII ZR 152/83). Für eine dauerhafte Verbesserung der Wohnsituation ist zu prüfen, ob die Nutzung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgte; regelmäßig beruht eine unentgeltliche dauerhafte Nutzung von Wohnraum auf einem - gegebenenfalls konkludent geschlossenen - Leihvertrag (vgl. BGH, 10.10.1984 - Az: VIII ZR 152/83; BGH, 04.04.1990 - Az: VIII ZR 71/89; BGH, 31.10.2001 - Az: XII ZR 292/99). Endet ein solches Leihverhältnis vorzeitig, etwa durch Übertragung der Immobilie, entsteht ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB wegen Wegfalls des Rechtsgrundes, der sich nach dem Anteil des durch die vorzeitige Beendigung entfallenen Nutzens bemisst und in der Höhe des andernfalls erzielbaren höheren Mietzinses zu berechnen ist. Wird die Immobilie auf den Leistenden übertragen, gelten damit in der Regel auch derartige Bereicherungsansprüche als ausgeglichen, sodass die Übertragung insoweit als entgeltlich anzusehen ist.
Dienen einzelne Leistungen sowohl der Verbesserung des eigenen Wohnraums als auch einem einvernehmlichen Erbschaftszweck, sind die daraus jeweils resultierenden bereicherungsrechtlichen Schutzpositionen nicht zu addieren, sondern in ein angemessenes, anteiliges Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Verhältnis unterliegt der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO, wobei die mietfreie Nutzung als reduzierender Faktor zu berücksichtigen ist.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies die Übertragung einer Liegenschaft von einer Mutter auf ihren Sohn im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge”, wobei sich die Mutter ein Wohnrecht vorbehielt und der Sohn zu Pflegeleistungen verpflichtet wurde. Zudem waren im Vorfeld der Übertragung umfangreiche Investitions- und Eigenleistungen des Sohnes in die Liegenschaft erbracht worden. Die Vorinstanz hatte eine Schenkung mit der Begründung verneint, der unentgeltliche Anteil der Zuwendung überwiege wertmäßig nicht die Gegenleistungen. Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da ein solches Überwiegenserfordernis für die Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, nicht gilt.
Voraussetzungen der Schenkung
Eine Schenkung setzt gemäß § 516 BGB voraus, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, diesen dadurch bereichert und beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Der Tatbestand gliedert sich damit in ein objektives Element (die Bereicherung) und ein subjektives Element (die Einigung über die Unentgeltlichkeit).Wann liegt eine objektive Bereicherung vor?
Für die objektive Bereicherung des Beschenkten genügt es, dass die Leistung des Schenkers den Wert etwaig versprochener Gegenleistungen übersteigt (vgl. BGH, 21.05.1986 - Az: IVa ZR 171/84; BGH, 18.05.1990 - Az: V ZR 304/88). Eine bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten reicht hierfür aus. Liegen eine oder mehrere Gegenleistungen vor, handelt es sich regelmäßig um eine gemischte Schenkung. Für deren Vorliegen ist entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung kein Überwiegen des unentgeltlichen Charakters gegenüber dem entgeltlichen Teil erforderlich; der Wert der Zuwendung muss also nicht mindestens das Doppelte der Gegenleistungen betragen.Abgrenzung zur Rückabwicklung der gemischten Schenkung
Von dieser Frage zu unterscheiden ist die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen der Schenker bei einer gemischten Schenkung die vollständige Herausgabe des Geschenks in Natur gegen Rückgewähr der Gegenleistung verlangen kann. Diese Form der Rückabwicklung setzt voraus, dass der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung also den doppelten Wert der Gegenleistung erreicht (vgl. BGH, 27.11.1952 - Az: IV ZR 146/52; BGH, 23.05.1959 - Az: V ZR 140/58; BGH, 03.12.1971 - Az: V ZR 134/69; BGH, 02.10.1987 - Az: V ZR 85/86; BGH, 07.04.1989 - Az: V ZR 252/87; BGH, 19.01.1999 - Az: X ZR 42/97; BGH, 11.04.2000 - Az: X ZR 246/98). Dieses Kriterium hat jedoch nur für die Art der Rückabwicklung Bedeutung. Überwiegt der unentgeltliche Charakter nicht, kann gleichwohl eine Schenkung vorliegen; der Herausgabeanspruch des Schenkers beschränkt sich dann auf einen Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen Geschenk und Gegenleistung (vgl. BGH, 03.12.1971 - Az: V ZR 134/69).Was gilt hinsichtlich des Wissens und der Einigung über die zumindest teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung?
Auch der subjektive Tatbestand - das Wissen und die Einigung über die zumindest teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung - setzt kein Überwiegen des unentgeltlichen Charakters voraus. Dieser Tatbestand ist in tatrichterlicher Würdigung der Gesamtumstände festzustellen; die Beweislast trägt, wer sich auf die Schenkung beruft. Bei gemischten Schenkungen ist besonders zu prüfen, ob sich die Vertragsparteien einer Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen Leistungen überhaupt bewusst waren und ob sie sich darüber einig waren, den überschießenden Leistungsteil unentgeltlich zuzuwenden, statt lediglich einen günstigen Preis zu vereinbaren (vgl. BGH, 21.06.1972 - Az: IV ZR 221/69; BGH, 18.05.1990 - Az: V ZR 304/88; BGH, 01.02.1995 - Az: IV ZR 36/94; RGZ 163, 257, 259 f.).Die Bezeichnung einer Übertragung als „vorweggenommene Erbfolge” im Vertragstext hat für die Frage der Unentgeltlichkeit keine maßgebliche Bedeutung. Diese Angabe kann sowohl auf dem Verständnis beruhen, eine unentgeltliche Zuwendung vorzunehmen, als auch darauf, die Rechtsfolgen einer Erbschaft durch ein entgeltliches Geschäft vorwegzunehmen (vgl. BGH, 01.02.1995 - Az: IV ZR 36/94; BGH, 06.03.1996 - Az: IV ZR 374/94).
Maßgebliche Bedeutung kommt hingegen dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz begründet im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung eines Schenkungswillens der Vertragsparteien (vgl. BGH, 21.06.1972 - Az: IV ZR 221/69; BGH, 01.02.1995 - Az: IV ZR 36/94; BGH, 06.03.1996 - Az: IV ZR 374/94). Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern auch die Wertspannen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen - auch unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zueinander - in vertretbarer Weise annehmen konnten (vgl. BGH, 27.05.1981 - Az: IVa ZR 132/80; BGH, 23.09.1981 - Az: IVa ZR 185/80; BGH, 18.05.1990 - Az: V ZR 304/88). Einen mathematisch errechenbaren, allgemeingültigen Schwellenwert für dieses Missverhältnis gibt es nicht.
Bewertung von Wohnrechten und bereicherungsrechtlichen Schutzpositionen
Für die Bewertung einer zugewendeten Liegenschaft ist von deren Gesamtwert vorab der Sachwert eines dem Schenker vorbehaltenen Wohnrechts abzuziehen. Ein solches Wohnrecht stellt - im Gegensatz zu versprochenen Pflegeleistungen - weder eine Gegenleistung noch eine Auflage dar (vgl. BGH, 05.02.1993 - Az: V ZR 181/91), sondern mindert von vornherein den Wert des zugewendeten Gegenstands.Als Gegenleistung sind ferner bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu berücksichtigen, sofern sie eine gefestigte Schutzposition des Zuwendungsempfängers begründen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Zuwendungsvertrags noch kein fälliger Anspruch bestand, dessen Fälligkeit aber durch die Zuwendung vermieden oder erledigt wurde. Ein bereicherungsrechtlicher Schutz kann sich aus Leistungen ergeben, die auf einer übereinstimmenden Zwecksetzung beruhen und im Falle des dauerhaften Ausbleibens des Erfolgs einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB begründen würden. Erfüllt die als Schenkung zu prüfende Zuwendung zugleich den Zweck vorangegangener Leistungen des Empfängers, wird dadurch das Entstehen eines Bereicherungsanspruchs vermieden; beide Leistungen werden derart verknüpft, dass die bereicherungsrechtlich geschützte Leistung die Entgeltlichkeit der Zuwendung begründen kann (vgl. BGH, 17.06.1992 - Az: XII ZR 145/91). Für die Berechnung ist nicht auf den Wert der Leistungen im Zeitpunkt ihrer Erbringung, sondern auf den Wert der Bereicherung im Zeitpunkt des dauerhaften Ausbleibens des bezweckten Erfolgs abzustellen (vgl. BGH, 07.10.1994 - Az: V ZR 4/94); dieser Wert ist sodann auf den Zeitpunkt des Übertragungsvertrags abzuzinsen.
Leistungen, die der eigenen Wohnsituation des Zuwendungsempfängers dienten, begründen keinen bereicherungsrechtlichen Schutz, soweit der angestrebte Erfolg bereits mit dem Einzug oder der Nutzung eingetreten ist (vgl. BGH, 05.10.1967 - Az: VII ZR 143/65; BGH, 10.10.1984 - Az: VIII ZR 152/83). Für eine dauerhafte Verbesserung der Wohnsituation ist zu prüfen, ob die Nutzung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgte; regelmäßig beruht eine unentgeltliche dauerhafte Nutzung von Wohnraum auf einem - gegebenenfalls konkludent geschlossenen - Leihvertrag (vgl. BGH, 10.10.1984 - Az: VIII ZR 152/83; BGH, 04.04.1990 - Az: VIII ZR 71/89; BGH, 31.10.2001 - Az: XII ZR 292/99). Endet ein solches Leihverhältnis vorzeitig, etwa durch Übertragung der Immobilie, entsteht ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB wegen Wegfalls des Rechtsgrundes, der sich nach dem Anteil des durch die vorzeitige Beendigung entfallenen Nutzens bemisst und in der Höhe des andernfalls erzielbaren höheren Mietzinses zu berechnen ist. Wird die Immobilie auf den Leistenden übertragen, gelten damit in der Regel auch derartige Bereicherungsansprüche als ausgeglichen, sodass die Übertragung insoweit als entgeltlich anzusehen ist.
Dienen einzelne Leistungen sowohl der Verbesserung des eigenen Wohnraums als auch einem einvernehmlichen Erbschaftszweck, sind die daraus jeweils resultierenden bereicherungsrechtlichen Schutzpositionen nicht zu addieren, sondern in ein angemessenes, anteiliges Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Verhältnis unterliegt der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO, wobei die mietfreie Nutzung als reduzierender Faktor zu berücksichtigen ist.
Zusammenspiel von objektivem und subjektivem Tatbestand
Das Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und den die Entgeltlichkeit begründenden Gegenpositionen sowie die daraus errechnete objektive Bereicherung sind maßgeblich für das Vorliegen einer auffallenden Diskrepanz und die daraus abgeleitete Beweislastverteilung hinsichtlich des subjektiven Schenkungswillens. Dieses objektive Verhältnis kann auch im Übrigen bei der Frage berücksichtigt werden, ob sich die Vertragsparteien über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren. Daneben können weitere Gesichtspunkte von Bedeutung sein, da die Vertragsparteien den Wert der Zuwendung sowie den Wert und Rechtsgrund einzelner Gegenpositionen im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre subjektiv anders bewertet haben können, als dies für die objektive rechtliche Beurteilung geboten ist (vgl. MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 516 Rn. 24; BFHE 173, 432).Im zu entscheidenden Fall betraf dies die Übertragung einer Liegenschaft von einer Mutter auf ihren Sohn im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge”, wobei sich die Mutter ein Wohnrecht vorbehielt und der Sohn zu Pflegeleistungen verpflichtet wurde. Zudem waren im Vorfeld der Übertragung umfangreiche Investitions- und Eigenleistungen des Sohnes in die Liegenschaft erbracht worden. Die Vorinstanz hatte eine Schenkung mit der Begründung verneint, der unentgeltliche Anteil der Zuwendung überwiege wertmäßig nicht die Gegenleistungen. Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da ein solches Überwiegenserfordernis für die Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, nicht gilt.
BGH, 18.10.2011 - Az: X ZR 45/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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