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Unentschuldigte Fehlzeiten rechtfertigen Schulausschluss von einer Privatschule

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Privatschule unterliegt keinem Kontrahierungszwang, wenn sachliche Gründe - insbesondere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und das bewusste Verstreichenlassen von Anmeldefristen - die Ablehnung eines neuen Schulvertrages rechtfertigen. Die Verweigerung des Vertragsschlusses ist nur dann unzulässig, wenn sie sich als willkürlich darstellt. Warten Eltern zudem nach der Ablehnung über zwei Monate mit einem Eilantrag, scheitert dieser zusätzlich an der fehlenden Dringlichkeit.

Privatautonomie als Ausgangspunkt

Im privatrechtlichen Schulverhältnis gilt der Grundsatz der Privatautonomie: Eine private Schule ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, mit wem sie einen Schulvertrag schließt. Ein Kontrahierungszwang - also eine rechtlich erzwingbare Pflicht zum Vertragsschluss - darf nicht vorschnell angenommen werden. Er kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre. Maßgeblich ist stets eine Gesamtabwägung im Einzelfall.

Wann ist die Ablehnung keine Willkür?

Die Grenze des zulässigen Verhaltens einer Privatschule liegt bei der Willkür. Solange sachliche, nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung eines neuen Schulvertrages vorliegen, ist die Schwelle zur Willkür nicht überschritten.

Als sachlicher Grund kommen insbesondere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten in Betracht. Denn diese begründen nicht nur einen erhöhten organisatorischen Aufwand für die Schule, die auf einen einheitlichen Leistungsstand der Klasse hinwirkt. Sie lassen darüber hinaus Zweifel an der Lernbereitschaft des Schülers entstehen, die ein schutzwürdiges Interesse der Schule an der Nichtfortsetzung des Vertragsverhältnisses begründen können.

Das bewusste Verstreichenlassen von Anmeldefristen durch die Eltern stellt einen weiteren sachlichen Grund dar. Erkundigt sich die Schule fristgebunden, ob ein neuer Jahresvertrag geschlossen werden soll, und reagieren die Erziehungsberechtigten hierauf nicht, darf die Schule das Schweigen als Desinteresse werten und ihre Planungen für das Schuljahr ohne den betreffenden Schüler treffen.

Schließlich kann die Schule durch nachträgliche Kulanzleistungen wie die Genehmigung von Nachprüfungen dokumentieren, dass ihr Handeln nicht von feindseliger Willkür, sondern von einem fortbestehenden Wohlwollen gegenüber dem Schüler getragen ist. Auch dies spricht gegen die Annahme einer willkürlichen Ablehnung.

Bedeutung des Jahresvertrags als Vertragsstruktur

Relevant ist ferner die Vertragsstruktur: Wird der Schulvertrag von vornherein jeweils nur mit einjähriger Laufzeit geschlossen, entsteht kein Automatismus für eine Verlängerung. Die Befristung auf ein Schuljahr zeigt, dass die Fortsetzung des Schulverhältnisses einer ausdrücklichen, neuen Willensübereinstimmung bedarf. Das Auslaufen des Vertrages begründet deshalb keine fortwirkende Bindung, die einen Kontrahierungszwang für das Folgejahr nach sich zieht.

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Eilverfahren

Unabhängig vom Bestehen eines Kontrahierungszwangs setzt eine einstweilige Verfügung einen Verfügungsgrund - also eine besondere Dringlichkeit - voraus. Daran fehlt es, wenn die antragstellende Partei nach Kenntnis der ablehnenden Entscheidung über zwei Monate verstreichen lässt, bevor sie gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt.

Vorliegend lagen zwischen der Ablehnung des Vertragsschlusses und dem Eilantrag 66 Tage - ein Zeitraum, der die behauptete Dringlichkeit widerlegt (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit).

Kein Vorrang des Bildungsinteresses im Privatschulverhältnis

Auch das verfassungsrechtlich geschützte Bildungsinteresse des Schülers und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit führen nicht zwingend zu einem Kontrahierungszwang gegenüber einer Privatschule. Derartige Sonderkonstellationen - etwa ein faktisches Monopol der Schule oder ein vollständiger Ausschluss von Bildungszugängen - lagen nicht vor. Der Schüler hatte die Möglichkeit, die betreffende Klassenstufe an einer anderen Schule zu absolvieren, was auch durch die gewährten Nachprüfungen praktisch ermöglicht wurde.


OLG Frankfurt, 11.03.2026 - Az: 4 U 133/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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