Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege nach §§ 39, 27 Abs. 1, 33 SGB VIII steht als Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung ausschließlich dem
Personensorgeberechtigten zu. Pflegeeltern sind ohne ausdrückliche Übertragung des einschlägigen Sorgerechtsbereichs nicht antragsbefugt - auch dann nicht, wenn das Kind tatsächlich in ihrem Haushalt lebt und dort versorgt wird. Eine tatsächliche Betreuungsleistung begründet keinen eigenständigen Anspruch.
Wenn ein Kind dauerhaft in einer Pflegefamilie lebt, entstehen erhebliche Kosten für Unterhalt und Erziehung. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sieht hierfür Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII vor, die als Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII gewährt werden. Entscheidend ist dabei, wem dieser Anspruch rechtlich zusteht - und diese Frage beantwortet das Gesetz eindeutig: Anspruchsberechtigt ist allein der Personensorgeberechtigte, in der Regel also das sorgeberechtigte Elternteil.
§ 39 SGB VIII regelt die Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen in Vollzeitpflege. Diese Leistung ist kein eigenständiger Anspruch, sondern als sogenannter Annexanspruch konzipiert: Er setzt das Bestehen einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII voraus und ergänzt diese wirtschaftlich. Fehlt die zugrundeliegende Hilfe zur Erziehung, entfällt auch der Anspruch auf Pflegegeld. Soweit das SGB VIII den Anspruchsberechtigten nicht ausdrücklich benennt, ist nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass Leistungen, die die Hilfe zur Erziehung ergänzen sollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, § 27 Abs. 1 Nr. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), ebenfalls dem Personensorgeberechtigten zustehen (vgl. BVerwG, 12.09.1996 - Az: 5 C 31/95; VGH Bayern, 23.04.2014 - Az: 12 ZB 13.2586).
Dem liegt ein verfassungsrechtliches Fundament zugrunde: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Das Sorgerecht schließt deshalb die Rechtszuständigkeit zur Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung ein. Eine gegen den Willen des Sorgeberechtigten gewährte Hilfe kann einen Eingriff in das Elternrecht darstellen (BVerwG, 21.06.2001 - Az: 5 C 6/00).
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