Schadensersatzansprüche wegen der Vollstreckung verjährter Unterhaltsforderungen fallen in die Zuständigkeit der Familiengerichte, wenn der Anspruch aus dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis herrührt. Entscheidend ist nicht die rechtliche Einordnung als Schadensersatz-, Bereicherungs- oder Befreiungsanspruch, sondern ob der Anspruch im Unterhaltsrechtsverhältnis wurzelt.
Nach
§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind Unterhaltssachen solche Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „Verfahren, die die Unterhaltspflicht betreffen“ bewusst eine Erweiterung gegenüber der früheren Definition als „Streitigkeiten über eine Unterhaltspflicht“ vorgenommen. Diese Kompetenzausdehnung sollte dem Familiengericht auch Streitigkeiten zuweisen, die nicht die Zahlungspflicht selbst, sondern Nebenpflichten zum Gegenstand haben (vgl. BGH, 03.05.1978 - Az: IV ARZ 26/78).
Maßgeblich für die Zuständigkeit der Familiengerichte ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis herrührt und dort wurzelt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem rechtlichen Gewand der Anspruch auftritt - sei es als Befreiungs-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, 03.03.2016 - Az: IX ZB 33/14; BGH, 09.04.1994 - Az: XII ARZ 1/94; OLG Hamm, 31.05.2012 - Az: 1 WF 90/12). Die rechtliche Qualifikation des Anspruchs ist somit nicht ausschlaggebend, sondern dessen Ursprung im Unterhaltsrechtsverhältnis.
Auf die Frage, ob die zu klärenden rechtlichen Fragen im konkreten Einzelfall eher dem Familienrecht oder dem allgemeinen Zivilrecht angehören, kommt es im Interesse der Rechtssicherheit nicht an. Die Zuständigkeit richtet sich allein nach der Verwurzelung des Anspruchs im unterhaltsrechtlichen Verhältnis, nicht nach der Komplexität oder der rechtlichen Zuordnung der zu klärenden Rechtsfragen.
Vorliegend betraf dies einen Schadensersatzanspruch wegen der Vollstreckung verjährter Unterhaltsforderungen durch einen Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeträger hatte im Rahmen der Vollstreckung nicht Rechte aus einem Verwaltungsverhältnis geltend gemacht, sondern die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltspflichtigen. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verletzung von Nebenpflichten zur Wahrung der Belange des Unterhaltspflichtigen hat seine Grundlage im Unterhaltsrechtsverhältnis und betrifft dieses unmittelbar.