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Durchführung des Versorgungsausgleichs bei bereits viele Jahre währender Trennung und fehlender wirtschaftlicher Verflechtung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein ganzer oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach der Härteklausel des § 27 VersAusglG als Gerechtigkeitskorrektiv in Betracht zu ziehen, wenn die Umstände des Einzelfalls es ausnahmsweise rechtfertigen, von dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten abzuweichen.
OLG Braunschweig, 25.03.2025 - Az: 13 UF 101/24
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