Die Regelung in § 1597a Abs. 3 BGB, wonach die Anerkennung einer Vaterschaft nicht wirksam beurkundet werden soll, wenn eine zuvor beabsichtigte Beurkundung wegen des Verdachts einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß 1597a Abs. 2 BGB ausgesetzt worden ist, findet auch Anwendung, wenn die Vaterschaft während eines noch laufenden Prüfverfahrens gemäß § 85 AufenthG durch eine dritte Person anerkannt werden soll. Eine gleichwohl erfolgte Anerkennung ist nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
KG, 04.03.2025 - Az: 1 W 112/25
ECLI:DE:KG:2025:0304.1W112.25.00
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