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Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit von VBL- und KZVK-Anrechten
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, die ein Ehepartner hält, können im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG addiert werden, bevor die Wertdifferenz zu den Anrechten, die der andere Ehepartner hält, ermittelt werden.
Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und Anrechte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbands der Diözesen Deutschland (KZVK) sind im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig. Eine (potenziell) unterschiedliche Besteuerung in der Leistungsphase ist für die Frage der Gleichartigkeit angesichts der für diese Besteuerung maßgebliche individuellen Merkmale beim Steuerpflichtigen unerheblich.
Der korrespondierende Kapitalwert für ein ausgleichendes Anrecht ist nach § 47 Abs. 4 S. 2 VersAusglG für die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG grundsätzlich ohne Teilungskosten darzustellen, er unterscheidet sich nämlich nicht je nach interner Teilung (mit Teilungskosten) oder externer Teilung (ohne Teilungskosten).
OLG Frankfurt, 25.04.2025 - Az: 7 UF 127/24
ECLI:DE:OLGHE:2025:0425.7UF127.24.00
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