Ein Ergänzungspfleger kann gemäß §§
1915 Abs. 1 Satz 1,
1835 Abs. 1 bis 3 BGB a.F. Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. steht ihm zudem ein Anspruch auf Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG a.F. zu, sofern die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB a.F. gelten auch solche Dienste als Aufwendungen, die zum Gewerbe oder Beruf des Ergänzungspflegers gehören.
Für seine Tätigkeit kann der Ergänzungspfleger statt einer Vergütung nach Stundensätzen entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 VBVG a.F. wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. BGH, 16.04.2025 - Az: XII ZB 227/24). Hat das Familiengericht nicht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung ausgesprochen, dass der Ergänzungspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Ergänzungspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und ob die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt wurden (vgl. BGH, 16.04.2025 - Az: XII ZB 227/24).
Eine anwaltsspezifische Tätigkeit liegt vor, wenn der Ergänzungspfleger im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises zu prüfen hat, ob die beabsichtigte Veräußerung von zum Nachlass gehörenden Grundstücken und die Verwendung des erzielten Kaufpreises einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein umfangreicher Grundstückskaufvertrag mit einem vereinbarten Kaufpreis im zweistelligen Millionenbereich auf seine rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Kinder zu überprüfen ist.
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