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Duldungspflicht einer Abstammungsuntersuchung hat Grenzen!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es besteht keine Verpflichtung zur Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung, falls bereits im Fall der Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens unter Berücksichtigung der aus kulturell-religiösen Gründen einzuhaltenden Regeln (hier: jesidischer Glaube) im Einzelfall für die Mutter die ernstzunehmende Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens bis hin zur Tötung besteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person nach § 178 Abs. 1 Satz 1 FamFG Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen des Zwischenstreitverfahrens nach §§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 ZPO ist das Weigerungsrecht eines Beteiligten umfassend dahin zu überprüfen, ob das angeordnete Abstammungsgutachten erforderlich und für die Untersuchungsperson zumutbar ist. Die Weigerungsgründe sind in § 178 Abs. 1 FamFG abschließend geregelt. Mit der Beschwerde kann daher nur geltend gemacht werden, dass die Begutachtung nicht erforderlich ist, etwa weil der Feststellungsantrag unzulässig oder unschlüssig ist - was das Amtsgericht zu Recht verneint hat - oder dass die Untersuchung nicht zumutbar ist. Die zu untersuchende Person muss grundsätzlich die Verweigerung der Untersuchung nach § 386 Abs. 1 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären und die Tatsachen, auf die sie die Weigerung gründet, angeben und glaubhaft machen.

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