Kein Ordnungsmittel wegen Nichtbefolgung von Umgangsregelung bei fehlendem vollstreckbaren Inhalt des Titels
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer gemeinsamen Beratung ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Billigung der Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG, sondern lediglich Teil eines darüberhinausgehenden Vergleichs der Eltern im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser ist aber kein tauglicher Vollstreckungstitel im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr 3 FamFG, weil die Beteiligten über den Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens nicht verfügen konnten. Umgangssachen nach § 151 Nr. 2 FamFG zählen nämlich zu den Amtsverfahren nach § 24 FamFG, die wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegen. Deshalb können in Umgangsvereinbarungen getroffene Regelungen, die nicht den Umgang und seine Modalitäten selbst zum Gegenstand haben, nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vollstreckt werden. Auch umfasst die familiengerichtliche Billigung vorliegend gerade nicht die Vereinbarung der Kindeseltern über die weiterzuführende Beratung, sondern bezieht sich ausdrücklich nur auf die von ihnen einvernehmlich getroffene Umgangsregelung.