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Wenn ein Ehepartner nach der Trennung das Guthaben von Oder-Konten auf eigene Konten überweist ...

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB. Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann nicht, wenn die Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst ist.

Zwar ist intakter Ehe im Allgemeinen von einem Verzicht auf Ausgleich für Kontoabhebungen, die den Hälfteanteil übersteigen, auszugehen, ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch bei Kontoabhebungen auch während des ehelichen Zusammenlebens, wenn die Verwendung der Gelder einen Missbrauch des der Kontoerrichtung zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses darstellt. Setzt sich ein Ehegatte in rücksichtsloser Weise über die Zweckbestimmung eines Oder-Kontos hinweg, so verletzt er damit das Vertrauen, das ihm der Ehepartner entgegengebracht hat. Aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt nicht, dass ein Ehegatte jederzeit und nach freiem Belieben zur Befriedigung eigennütziger Interessen Abhebungen in unbeschränkter Höhe vornehmen darf. Eine rechtsmissbräuchliche Verfügung liegt etwa dann vor, wenn ein Ehegatte ohne Kenntnis des anderen vom gemeinschaftlichen Oder-Konto eine ungewöhnlich hohe Summe zu eigenen Gunsten abhebt, sodass er das Konto praktisch nur noch als leere Hülle hinterlässt. Hier kann nicht mehr von einem Verzicht des anderen auf Ausgleich ausgegangen werden.


OLG Brandenburg, 26.08.2021 - Az: 9 UF 5/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:0826.9UF5.21.00

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