Zwischen den Beteiligten eines Privatgutachtens im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG und den Beteiligten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens (§ 172 FamFG) muss keine Identität bestehen.
Holen der Putativvater, die Mutter und das Kind einvernehmlich ein (Privat)Vaterschaftsgutachten ein, so kann dies im Vaterschaftsanfechtungsverfahren (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB) nach § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG verwertet werden, wenn das Kind, der Vater und die Mutter im Anfechtungsverfahren damit einverstanden sind und das Privatgutachten den Anforderungen der Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung (Bundesgesundheitsbl. 2013, 169) entspricht bzw. das Privatgutachten keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen aufwirft.
AG Sigmaringen, 18.12.2024 - Az: 2 F 343/24
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