Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 419.605 Anfragen

Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines gemeinsamen Hausgrundstücks im Rahmen einer Gütergemeinschaft

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der sich aus der Mitwirkungspflicht an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft § 1472 Abs. 3 BGB ergebende Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Trennung der Ehegatten steht dem ausgezogenen Ehegatten grundsätzlich nicht unmittelbar zu. Der Anspruch ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten (zur gesamten Hand) und geht auf Leistung an die beiden Ehegatten gemeinsam. Die Teilung findet erst im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens statt.

Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus dem Gesamtgut zu bestreiten.

Auch bei Geltendmachung eines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB muss der übernehmende Ehegatte den Wert des übernommenen Gegenstandes regelmäßig nicht unmittelbar in Geld zahlen, sondern kann sich diesen auf seinen Anteil im Rahmen der späteren Auseinandersetzung anrechnen lassen.


OLG Hamm, 26.11.2024 - Az: 11 UF 13/24

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1126.11UF13.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.274 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant