Anrechnung fiktiver Einkünfte aus Nebentätigkeit bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Für die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit ist ein umfassender Vortrag erforderlich.
Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zugerechnet werden, soweit ihm eine solche Tätigkeit unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zumutbar ist.
Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und ob der Aufnahme einer solchen Tätigkeit rechtliche Hindernisse entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen liegt.
OLG Bremen, 10.11.2016 - Az: 4 UF 113/16
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Handelsblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!